Gesetzliche Krankenkassen bezahlen die halbjährliche allgemeine Kontrolluntersuchung und einmal pro Jahr eine Zahnstein-Entfernung.
Außerdem übernehmen sie die Kosten für eine spezielle Untersuchung auf Parodontitis alle zwei Jahre: Den sog. Parodontalen Screening-Index (PSI).
Bei einer bestehenden Parodontitis bezahlen gesetzliche Krankenkassen die Behandlung unter der Voraussetzung, dass das Gebiss frei von Zahnstein und anderen Reizfaktoren ist und dass der Patient
zur sorgfältigen Mundhygiene angeleitet wurde.
Die Kostenübernahme muss vor Beginn der Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Um die Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Bezahlung der Parodontitis-Behandlung (Gebiss frei von Zahnstein und Reizfaktoren, Mundhygieneanleitung) zu erfüllen, ist in den meisten Fällen eine Professionelle Zahnreinigung (PZR) angezeigt.
Auch nach erfolgter Behandlung sollte die PZR regelmäßig durchgeführt werden, um ein Wiederaufflammen der Parodontitis zu vermeiden. Dabei hängt die Häufigkeit der
Zahnreinigungen vom individuellen Risiko ab.
Die Professionelle Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungs-Katalog der gesetzlichen Krankenkassen und muss vom Patienten in der Regel selbst bezahlt werden.
Manche Kassen erstatten die Kosten der PZR teilweise. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse!
Die Kosten für diese sinnvollen Diagnoseverfahren werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Auch diese sehr wirksamen und nebenwirkungsarmen Therapie-Verfahren werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt.
Antibiotika, die in Tablettenform eingenommen werden müssen (und Nebenwirkungen hervorrufen können), werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Schonendere und nebenwirkungsärmere
Antibiotika, die direkt in die Zahnfleischtaschen eingebracht werden, dagegen nicht.
Diese Versicherungen leisten einen Zuschuss zu allen medizinisch notwendigen Diagnose- und Therapieverfahren. Allerdings ist die Auslegung der medizinischen Notwendigkeit von
Versicherung zu Versicherung verschieden.
Die Höhe des Zuschusses hängt von der individuellen tariflichen Vereinbarung ab. Sie erhalten vor Beginn der Behandlung einen sog. Heil- und Kostenplan zur Vorlage bei Ihrer Versicherung. Deren
Erstattungsbescheid können Sie den Leistungsumfang entnehmen.